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Formen der Übergabe

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Für die Regelung der Nachfolge bieten sich grundsätzlich folgende Möglichkeiten an:

Unter Umständen bietet sich auch ein Wechsel der Rechtsform an. Je nach den haftungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen, dem finanziellen Spielraum oder dem Wunsch nach einer schrittweisen Nachfolge sollten Übergeber und Nachfolger gemeinsam mit fachmännischer Hilfe entscheiden, ob es sinnvoll ist, die bestehende Rechtsform beizubehalten oder sie zu wechseln. Einen ersten Überblick über einen Großteil der zur Auswahl stehenden Rechtsformen finden Sie im Internetportal für Existenzgründer des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Übertragung innerhalb der Familie

Soll das Unternehmen im Besitz der Familie bleiben, so kann sich die Übertragung auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Schrittweise durch Schenkung oder Verkauf:
    Nach und nach gehen die Geschäftsanteile auf einen oder mehrere familieninterne Nachfolger über. Bis zur endgültigen Übergabe behält der Seniorunternehmer damit Einfluss auf die Unternehmensführung.
    Um die Haftung der neu eintretenden Gesellschafter zu beschränken, bieten sich die Rechtsformen der Kommanditgesellschaft (KG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an.


  • Vorweggenommene Erbfolge bzw. Schenkung:
    Noch zu Lebzeiten überträgt der Senior den Betrieb an seinen Nachfolger. In der Regel erhält der Nachfolger den Betrieb unentgeltlich. Bei unzureichender Altersvorsorge des Alteigentümers sollte der Nachfolger jedoch eine Gegenleistung erbringen, zum Beispiel in Form von wiederkehrenden Zahlungen.


  • Gewillkürte Erbfolge per Testament oder Erbvertrag:
    Beide haben Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.

    1) Das Testament wird einseitig vom Erblasser erstellt: er kann es zu Lebzeiten jederzeit verändern.

    2) Auch mit einem Erbvertrag lässt sich die Nachfolge regeln. Der Erbe, der zugleich Vertragspartner ist, muss nicht unbedingt der Familie angehören. Für eine Auflösung des Erbvertrags bedarf es der Zustimmung beider Parteien.


  • Gesetzliche Erbfolge:
    Für den Bestand des Unternehmens ist diese Nicht-Regelung am nachteiligsten, da sich im Falle mehrerer Erben die Erbengemeinschaft in der Regel einstimmig einigen muss, was mit dem Betrieb geschieht.

Verkauf des Unternehmens

Hier sind folgende Möglichkeiten denkbar:

  • Verkauf des gesamten Betriebes (Asset-Deal):
    • alle Wirtschaftsgüter, Forderungen und Schulden gehen auf den neuen Inhaber über, wobei die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden
  • Verkauf von Geschäftsanteilen (Mergers&Acquisitions: M&A):
    • Notwendige Bedingung: Betrieb muss eine Gesellschaft sein.
    • Der Nachfolger kann in Etappen die Anteile erwerben, und somit nach und nach die Führung des Betriebs übernehmen.
    • Der Übergeber zieht sich nach und nach aus dem Geschäft zurück.
  • Verkauf an Mitarbeiter des Unternehmens (Management-Buy-out: MBO) bzw. Verkauf an externe Führungskräfte (Management-Buy-in: MBI):
    • Der Betrieb bleibt in diesem Fall meistens in seiner bestehenden Form erhalten.
    • Oft ist ein hoher Fremdkapitaleinsatz notwendig (Leveraged-Buy-out: LBO), weshalb öffentliche Förderprogramme, Bankenfinanzierung und Verkäuferdarlehen bei der Planung mitberücksichtigt werden sollten.

Verpachtung

Der Pachtvertrag sollte unbedingt mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars aufgesetzt werden. Wichtig ist vor allem, dass festgehalten wird, in welchem Umfang der Pächter verpflichtet ist, die Wirtschaftsgüter des Unternehmens zu erhalten. Auch für den unvorhergesehenen Ausfall des Pächters sollten Vorkehrungen getroffen werden.

Von Vorteil bei der Betriebspacht sind

  • ein geringer Kapitalbedarf für den Nachfolger,
  • Pachtzahlungen können als Betriebsausgaben verbucht werden,
  • der Pachtzins kann günstiger als der Kapitaldienst sein.

Nachteile ergeben sich allerdings daraus, dass

  • der Pächter nicht Eigentümer des Unternehmens wird,
  • der Pächter den Betrieb nicht als Kreditsicherheit einsetzten kann,
  • der Verpächter u.U. nicht bereit ist, Investitionen vorzunehmen,
  • nach Ende der Pachtlaufzeit Uneinigkeiten über anfallende Reparaturkosten entstehen können.

Einsatz eines Fremdgeschäftsführers

Der Unternehmer bleibt auch hier zwar Eigentümer des Betriebs, gibt aber die Führung zur eigenverantwortlichen Leitung an einen Fremden ab. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag sollten genaue Vereinbarungen getroffen werden über u.a. Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten, Lohn, Urlaub, Gehaltszahlung im Krankheitsfall, Spesenabrechnung, Pensionszusagen, Hinterbliebenenversorgung, Wettbewerbsverbot und ergebnisabhängige Prämien.

Umwandlung in eine kleine Aktiengesellschaft

Die Rechtsform einer kleinen AG verlangt, dass das Unternehmen nicht an der Börse notiert ist und die Namen der Aktionäre bekannt sind. Das Vermögen befindet sich im Besitz der Aktionäre, das operative Geschäft wird durch den Vorstand ausgeübt. Das Grundkapital, welches in Aktien eingeteilt ist, beträgt mind. 50 000 €.

Die Umwandlung einer bereits bestehenden Gesellschaft in eine AG ist möglich, muss jedoch bei der Personengesellschaft mit der Zustimmung aller Gesellschafter einhergehen. Bei der GmbH reicht die Dreiviertelmehrheit in der Gesellschafterversammlung aus.

Denkbar ist auch, die kleine AG im Laufe der Zeit in eine AG umzuwandeln und damit einen Börsengang möglich zu machen. Dies ist für kleine Unternehmen jedoch nur ausnahmsweise empfehlenswert, da eine Börsendotierung einen hohen finanziellen Aufwand bedeutet und umfangreiche Berichtspflichten nach sich zieht.

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