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Verpachtung

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Bei einer Betriebsverpachtung bleibt der Altunternehmer Eigentümer des Unternehmens. Der Nachfolger erhält das Recht, die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter (einschließlich Firmennamen, Rechten und Know-how) zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Dafür zahlt er regelmäßig den Pachtzins, der in der Regel vom erwirtschafteten Umsatz oder Ertrag abhängig ist.

Statt der Verpachtung des kompletten Betriebs kann sich der Eigentümer aber auch dafür entscheiden, bestimmte Wirtschaftsgüter von der Verpachtung auszunehmen - etwa nur den reinen Wirtschaftsbetrieb ohne die Betriebsgebäude (und diese zu verkaufen oder gesondert zu vermieten) oder nur die Gebäude an einen oder mehrere Nutzer (zum Beispiel Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler) zu vermieten und den Betrieb aufzugeben. Zum Beispiel ist es in der Gastronomie und der Landwirtschaft üblich, nur die Räumlichkeiten bzw. die Nutzflächen zu verpachten. Vorteile der Betriebspacht gegenüber dem Unternehmens(ver)kauf sind:

  • Der Nachfolger braucht weniger Kapital.
  • Er kann die Pachtzahlungen als Betriebsausgaben verbuchen, während er den Kaufpreis in der Regel nicht abschreiben kann.
  • Der Pachtzins kann günstiger als der Kapitaldienst sein.
  • Der Verpächter erzielt aus dem Unternehmen weiterhin ein Einkommen.

Nachteile ergeben sich allerdings daraus, dass

  • der Pächter nicht Eigentümer des Betriebs wird und damit das Risiko eingeht, dass er ihn durch Kündigung zum Ende der vereinbarten Laufzeit wieder verliert;
  • der Pächter die mit dem Betrieb verpachteten Vermögensgegenstände (Immobilien, Ausrüstungsgüter, gewerbliche Rechte) nicht als Kreditsicherheit einsetzen kann;
  • der Verpächter unter Umständen nicht bereit ist, erforderliche Investitionen vorzunehmen;
  • es nach Ablauf der Pacht zu Streitigkeiten über vom Pächter zu übernehmende Reparaturkosten kommen kann;
  • die Pachteinnahmen, die der Eigentümer erzielt, vom wirtschaftlichen Erfolg des Nachfolgers abhängig sind.

Der Pachtvertrag sollte daher unbedingt mithilfe eines Rechtsanwalts oder Notars aufgesetzt werden. Wichtig ist vor allem, dass festgehalten wird, in welchem Umfang der Pächter verpflichtet ist, die Wirtschaftsgüter des Unternehmens zu erhalten, und umgekehrt, wann der Verpächter Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen durchführen muss. Auch für den unvorhergesehenen Ausfall des Pächters sollten Vorkehrungen getroffen werden.

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