Stiftung
Seite vorlesenDurch verschiedene Reformen in den vergangenen Jahren sind Stiftungen zu einer attraktiven Option für die Unternehmensnachfolge geworden – insbesondere für den Fall, dass ein Unternehmer keinen geeigneten Nachfolger aus der Familie findet. Denn mit einer Stiftung lassen sich gleich drei Ziele erreichen:
- Der Unternehmer kann sein Lebenswerk, das Unternehmen, auf Dauer erhalten. Wenn er es nämlich in eine unternehmensbezogene Stiftung überführt, kann er eine Zerschlagung oder einen Ausverkauf verhindern, weil der staatliche Bestandsschutz eine Entnahme von Vermögenswerten dauerhaft verwehrt.
- Er kann dafür sorgen, dass das Unternehmen in seinem Sinne weitergeführt wird. Denn ein Stifter kann den Stiftungszweck langfristig und verbindlich festlegen. Als Stiftungszweck kann er auch seine unternehmerischen Ziele und Prinzipien festschreiben.
- Der Stifter kann zudem seine eigene Versorgung sowie die seiner Angehörigen und Nachkommen sicherstellen. Denn im Stiftungsvertrag kann er festlegen, wie die Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet werden sollen.
Unter einer Stiftung versteht man eine Vermögensmasse, die dauerhaft und verbindlich für einen oder mehrere Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Die Stiftung ist eine juristische Person ohne Inhaber, Gesellschafter oder Mitglieder – sie gehört also sich selbst. Die Stiftung kann zu Lebzeiten erfolgen oder durch ein Testament geregelt werden.
Für die Unternehmensnachfolge eignen sich zwei Stiftungsformen, die auch miteinander kombiniert werden können:
- rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts,
- gemeinnützige Stiftung.
In beiden Fällen kann der Unternehmer zunächst weiter die Geschäftsführung ausüben, sie aber auch in die Hände eines fähigen Familienmitglieds oder fremder Manager legen.
Aus den beiden Stiftungsvarianten ergeben sich drei grundsätzliche Optionen für die Nachfolgeregelung:
- Unternehmensverbundene Stiftung
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Familienstiftung bürgerlichen Rechts kann selbst als juristische Person im Handelsregister eingetragen werden (Unternehmensstiftung) oder
- sie fungiert als Gesellschafter des als Personen- oder Kapitalgesellschaft organisierten Unternehmens (Beteiligungsträgerstiftung). Dabei kann sie die Geschäftsführung ausüben (als persönlicher Gesellschafter, wie die GmbH in einer GmbH & Co. KG) oder sich auf eine Kontrollfunktion beschränken.
- Gemeinnützige Stiftung
Hier dürfen die Stiftungserträge nur noch für die gemeinnützigen Stiftungszwecke verwendet werden – mit einer Ausnahme: Bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge dürfen gemeinnützige Stiftungen für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen bis zur Enkelgeneration verwenden; die Empfänger müssen diese Einkünfte versteuern. Überträgt ein Unternehmer sein Vermögen zu Lebzeiten oder per Testament im Todesfall auf eine gemeinnützige Stiftung, fällt weder Schenkung- noch Erbschaftsteuer an. Diese Form kommt also besonders dann infrage, wenn er keine direkten Nachkommen hat. - Doppelstiftung
Dabei wird über eine Holdinggesellschaft eine Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert – und zwar in der Weise, dass Letztere die überwiegende Mehrheit der Kapitalanteile hält, die Familienstiftung aber die entscheidende Stimmrechtsmehrheit hat. Diese Konstruktion verbindet die Vorteile der beiden Grundmodelle: Die Erträge der Familienstiftung dienen der Versorgung des Stifters und seiner Familie. Weil der überwiegende Teil des Unternehmensvermögens auf die gemeinnützige Stiftung übertragen wird, lässt sich entsprechend Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer sparen. Trotzdem behält die Familie dank der Stimmrechtsmehrheit weiter ihren Einfluss auf die Geschäftspolitik. Allerdings ist anzumerken, dass seit der Erbschaftsteuerreform auch Nachfolger, die Betriebsvermögen als Erben oder per Schenkung erwerben, von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ganz oder weitgehend verschont bleiben, wenn sie die Fortführungsklauseln erfüllen.
In jedem Fall erfordert die Regelung der Unternehmensnachfolge per Stiftungsvertrag fachkundige Beratung, insbesondere in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.


