Übertragung innerhalb der Familie
Seite vorlesenSoll das Unternehmen im Besitz der Familie bleiben, so kann die Eigentumsübertragung auf verschiedene Weise erfolgen:
- Vorweggenommene Erbfolge bzw. Schenkung
Noch zu Lebzeiten überträgt der Senior das Unternehmen an eines oder mehrere seiner Kinder (oder/und andere Familienmitglieder). In der Regel geschieht dies unentgeltlich (Schenkung). Bei unzureichender Altersversorgung kann der Alteigentümer die Schenkung mit der Auflage verbinden, dass der Empfänger wiederkehrende Zahlungen an ihn leistet (zum Beispiel in Form einer Rente oder Beteiligung am Gewinn). Am besten ist es, einen schriftlichen Schenkungsvertrag abzuschließen, der notariell beurkundet wird.
Zusätzlich ist zu regeln, wer die unternehmerische Verantwortung, also die Geschäftsführung bzw. deren Vorsitz, übernehmen soll. Im einfachsten Fall tritt ein einziges Kind (oder anderes Familienmitglied) sowohl die Eigentums- als auch Managementnachfolge an.
- Schrittweise Schenkung oder Verkauf
Die Geschäftsanteile gehen nach und nach auf einen oder mehrere familieninterne Nachfolger über. Bis zur vollständigen Übergabe behält der Seniorunternehmer damit seinen Gesellschafter-Einfluss auf die Unternehmensführung. Andererseits können die nachrückenden Familiengesellschafter in ihre Rolle hineinwachsen. Eine stufenweise Übertragung ist auch sinnvoll, wenn sonst die Schenkungsteuerfreibeträge überschritten würden, die alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können.
Um die Haftung der neu eintretenden Gesellschafter zu beschränken, bieten sich die Rechtsformen der Kommanditgesellschaft (KG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an.
Auch bei der schrittweisen Eigentumsübertragung ist die Frage der Leitungsnachfolge zu klären. Welche Lösung hier von Vorteil ist, hängt von der Situation ab. Wenn es einen unternehmerisch begabten Kandidaten aus der Familie gibt, ist es sinnvoll, ihn sukzessive in die unternehmerische Mitverantwortung zu nehmen, zum Beispiel zunächst mit Prokura oder als Mitgeschäftsführer, um ihm später, wenn er sich bewährt hat, die alleinige Geschäftsführung (oder den Vorsitz) zu übertragen. Sind die infrage kommenden Familienmitglieder noch zu jung und/oder unerfahren, kann auch ein familienfremder Geschäftsführer - zum Beispiel ein langjähriger, führungserfahrener Wegbegleiter des Unternehmers - für die Übergangszeit das Ruder übernehmen.
Wenn sich in der Familie kein geeigneter Nachfolger für die Unternehmensleitung findet, kann ebenfalls eine familienfremde Geschäftsführung eingesetzt werden. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Trennung von Kapital und Management zu erwägen, um das Unternehmen als Familienvermögen und zugleich handlungsfähig zu erhalten, insbesondere bei einem größeren Erbenkreis. Geeignete Rechtsformen sind die GmbH, die GmbH & Co. KG und die (kleine) Aktiengesellschaft. Mitgliedern der Eigentümerfamilie bleibt dabei die Tür zur Geschäftsführung offen, weil die Gesellschafter (bzw. der von ihnen gewählte Aufsichtsrat) frei entscheiden können, inwieweit sie dafür familienfremde Manager oder einen Verwandten berufen.
- Gewillkürte Erbfolge per Testament oder Erbvertrag
Beide haben Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge.
1) Das Testament wird einseitig vom Erblasser erstellt: Er kann es zu Lebzeiten jederzeit verändern.
2) Auch mit einem Erbvertrag lässt sich die Nachfolge regeln. Der Erbe, der zugleich Vertragspartner ist, muss nicht unbedingt der Familie angehören. Für eine Auflösung des Erbvertrags bedarf es der Zustimmung beider Parteien.
Zu beachten ist, dass in beiden Fällen - anders als bei einer Schenkung - Pflichtanteilsansprüche der nicht bevorzugt bedachten Erben zu berücksichtigen sind, deren Auszahlung unter Umständen das Unternehmen belasten kann.
Ein Testament oder Erbvertrag ist keine Alternative zu einer gut vorbereiteten Nachfolgeregelung zu Lebzeiten, aber durchaus schon in jüngeren Jahren sinnvoll, um im Interesse der Familie und des Unternehmens Vorkehrungen für den Todesfall zu treffen, der plötzlich eintreten kann.
- Gesetzliche Erbfolge
Für den Bestand des Unternehmens ist diese Nicht-Regelung gefährlich, da sich im Falle mehrerer Erben die Erbengemeinschaft in der Regel einstimmig einigen muss, was mit dem Betrieb geschehen soll.



